Pflegegrade – alles was Sie jetzt wissen müssen

Eine neue Pflegereform kommt: Ab dem 1. Januar 2017 gelten die alten Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 nicht mehr – stattdessen führt man ab sofort die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 in Deutschland ein. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II, das dann in Kraft tritt, soll vor allem dabei helfen, dass ältere Menschen, die an Demenz leiden, dieselben Pflegeleistungen erhalten können wie körperlich eingeschränkte Pflegebedürftige. Es ist wichtig, zu wissen, was sich künftig ändern wird. Wir zeigen Ihnen hier, was Sie jetzt darüber wissen müssen.

Die neuen Pflegegrade – warum werden die alten Pflegestufen abgelöst?

Es ist kein Geheimnis, dass vor allem an Demenz erkrankte Menschen von der deutschen Pflegeversicherung massiv benachteiligt worden sind, aber dennoch auf eine umfassende Betreuung in ihrem Alltag angewiesen sind. Bis zum Jahr 2012 gab es nur sehr geringfügige oder auch überhaupt keine Pflegeleistungen der Kassen. Das lag vor allem daran, dass Versicherte, die körperlich erkrankten, vor allem von den Pflegeversicherungen Unterstützungen erhielten – denn nur dann, wenn körperliche Erkrankungen und somit eine stetige Hilfe in den Aufgaben des Alltags erforderlich ist, konnten Pflegekassen die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 festlegen, was einer Genehmigung entsprach.

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Die Regierung hat seit 2012 immer weitere Pflegeleistungen für Menschen mit körperlichen Einschränkungen sowie für demenzkranke und geistig behinderte Menschen eingeführt.
Sobald das neue Pflegestärkungsgesetz II Anfang 2017 in Kraft treten wird, erfolgt eine vollständige Gleichstellung von körperlich erkrankten und demenzkranken Pflegebedürftigen. Denn dann erhalten Sie denselben Pflegegrad und erhalten auch eine faire Gleichstellung bei den Leistungen der Pflegekasse.

So funktionieren die neuen Pflegegrade ab 2017

Ab 2017 greift das neue Prüfverfahren NBA, das Neue Begutachtungsassessment. Damit können Sachverständige vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz genannt MDK, alle Personen, die Pflegeleistungen beantragen, mit einem Fragenkatalog überprüfen. Anhand der gegebenen Antworten kann dann der zustehende Pflegegrad ermittelt werden, falls der Antrag genehmigt wird.
Hierfür führt man ein spezielles Punktesystem ein, mit dem die Gutachter arbeiten. Dabei gilt: Je mehr Punkte, desto höher auch der Pflegegraad und desto umfangreichere Leistungen erhält der Patient dann auch von seiner Kasse.

Hierzu im Folgenden ein kurzer Überblick:

Pflegegrad 1
Geringfügige Einschränkung der Selbstständigkeit
12,5 bis maximal 27 Punkte

Pflegegrad 2
Erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit
27 bis maximal 47,5 Punkte

Pflegegrad 3
Schwere Einschränkung der Selbstständigkeit
47,5 bis maximal 70 Punkte

Pflegegrad 4
Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit
70 bis maximal 90 Punkte

Pflegegrad 5
Schwester Einschränkung der Selbstständigkeit mit speziellen Anforderungen an pflegerische Versorgung
90 bis maximal 100 Punkte.

Damit wird das gesamte System der Pflegeleistungen und der Klassen deutlich übersichtlicher und vereinfacht, was sicherlich auch den Bürgern zugute kommen wird.
Eine Ausnahme stellen bei diesem Punktesystem dennoch pflegebedürftige Menschen dar, bei denen eine besondere Konstellation vorliegen wird: Ein Härtefall, der zum Beispiel damals noch als Pflegestufe 3 klassifiziert worden ist, erhält somit unter Umständen ab sofort den Pflegegrad 5, sofern hierfür die erforderliche Punktzahl von 90 Punkten erreicht worden ist.

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