Aus gegebenen Anlass möchte ich diesen Punkt zur weiteren Klärung ansprechen. In Deutschland ist das Urheberrecht gesetzlich geregelt.
Deutsches Urheberrecht für Zitate (§ 51 UrhG)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Weiter wird unterschieden zwischen Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG)
und Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG).
Ein Großzitat ist nur in einem wissenschaftlichen Werk zulässig und muss ebenfalls aus einem wissenschaftlichen Werk stammen.
Ein Kleinzitat ist zulässig, wenn einzelne Stellen eines fremden Werkes in ein eigenes Werk übernommen werden.
Die übernommenen „Zitate“ müssen natürlich auf den ursprünglichen Verfasser verweisen.
Vom Urheberrecht ausgenommen sind
- gemeinfreie Werke, also Texte, Bilder, Musik, deren Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist. Dann ist der Urheberrechtsschutz abgelaufen.
-amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse
- wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse (mit Einschränkungen)
E.